1.Verträge

Verträge sind nur dann rechtswirksam, wenn der Verkäufer den Vertrag schriftlich bestätigt. Mündliche und telefonische Absprachen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Handelsvertreter oder Reisende des Verkäufers sind nur Vermittler und geben keine rechtsverbindlichen Erklärungen ab.

2. Preise

Maßgebend sind, die am Liefertag gültigen Preise. Die Preise gelten nur für das, in der Auftragsbestätigung bezeichnete Objekt und den angegebenen Verwendungsort. Treten kostenerhöhende Faktoren, z.B. Erhöhung der Grundstoffpreise, Lohnerhöhungen etc. auf, ist der Verkäufer berechtigt die Preise entsprechend anzupassen.

3. Zahlungsbedingungen

Die Rechnungen sind zahlbar porto- und spesenfrei in D - 35708 Haiger – Weidelbach. Alle Lieferungen sind unabhängig vom Rechnungseingang, am 15. des der Lieferung folgenden Monats zahlbar. Der Verkäufer gewährt bei Zahlung innerhalb einer Woche nach Rechnungsstellung ein Skonto von 2% auf den reinen Warenwert, sofern keine früheren Rechnungen offen stehen. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem der Verkäufer über das Geld verfügen kann.

Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, Wechsel anzunehmen. Nimmt er gleichwohl Wechsel an, so gehen die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen bei Forderungsfälligkeit zu Lasten des Kunden und sind sofort in bar zu zahlen.

Wechselhingabe gilt nicht als Barzahlung. Wechsel und Schecks werden ausschließlich zahlungshalber entgegengenommen, wobei eine Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorzeigung und Protesterhebung nicht übernommen wird. Bei verspäteter Zahlung werden bankübliche Zinsen verlangt, mindestens aber 5 % über dem jeweils gültigen Prozentsatz der Deutschen Bundesbank.

4. Rücktritt

Gerät der Käufer mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen in Verzug, gehen bei ihm Wechsel zu Protest, erfolgen Pfändungen oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch, wenn der Vertrag bereits vom Verkäufer teilweise erfüllt ist. Für weitere Lieferungen kann der Verkäufer Vorauszahlungen in bar verlangen. Des Weiteren ist der Verkäufer in diesen Fällen berechtigt, umlaufende Wechsel und Schecks aus dem Verkehr zu ziehen. Daraus entstehende Kosten trägt der Käufer.

Erhält der Verkäufer nach Vertragsschluss Auskünfte, die die Gewährung eines der Auftragshöhe entsprechenden Kredits nicht völlig unbedenklich erscheinen lassen oder Zweifel in dieser Hinsicht begründen, so ist der Verkäufer berechtigt, ohne Rücksicht auf vorherige Vereinbarungen Vorauszahlungen in bar zu verlangen oder, wenn der Käufer diesem Verlangen nicht entspricht, vom Vertrag zurückzutreten.

Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung. § 323 BGB. Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Verkäufer eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Käufer, wenn er dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, dies muss in schriftlicher Form erfolgen, vom Vertrag zurücktreten. Hat der Verkäufer eine Teilleistung bewirkt, so kann der Käufer vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Verkäufer die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Käufer vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Käufer für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist, oder wenn der vom Verkäufer nicht zu vertretene Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Käufer im Verzug der Annahme ist.

Bei Rückgabe aufgrund Falschbestellung oder grundloser Rückgabe, sind wir berechtigt dem Kunden den vollständigen Kaufpreis, gemäß Auftragsbestätigung abzuverlangen, da es sich bei unseren Artikeln überwiegend um kundenspezifische Sonderanfertigungen handelt, die anderweitig unverkäuflich sind.

5. Lieferzeit

Die Angaben zur Lieferzeit sind nur, als annähernd zu betrachten, sie sind mithin unverbindlich. Bei unvorhergesehenen und unverschuldeten oder außergewöhnlichen Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung erschweren oder unmöglich machen, ist er berechtigt, eine angemessene Nachfrist in Anspruch zu nehmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Dasselbe gilt für Vorlieferanten und Transportunternehmen.

Der Käufer kann nur dann den Rücktritt vom Vertrag erklären, wenn er schriftlich den Rücktritt unter angemessener Nachfristsetzung vorher angekündigt hat und ihm ein weiteres Zuwarten nicht zumutbar ist.

Der Verkäufer ist zur Teillieferung berechtigt.

6. Maße und Gewichte

Abbildungen, Maße und Gewichtsangaben in unseren Listen, Angeboten und Auftragsbestätigungen sind nur annähernde. Eine Gewähr für ihre Einhaltung wird nicht übernommen.

7. Lieferung

Die Lieferungen und Auslandslieferungen sind grundsätzlich unfrei, anders lautende Vereinbarungen müssen extra vereinbart und bestätigt werden.

Der Versand erfolgt für Rechnung des Käufers unfrei. Falls Franko - Preise vereinbart worden sind, wird der z.Z. der Preisstellung gültige Frachtsatz für das wirkliche Gewicht der Sendung an der Rechnung in Abzug gebracht bis höchstens zu den Sätzen des Eisenbahngütertarifs für Frachtgut. Etwaige Mehrkosten infolge Gewichtsaufrundung seitens des Frachtführers, Anschlussgebühren am Empfangsort und sonstige Spesen gehen ebenso wie Mehrfrachten, die durch besondere Versandvorschriften des Käufers entstehen, zu dessen Lasten. Bei Frankolieferung und Frachtberechnung zzgl. gesetzlicher LKW-Maut.

Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind Versandweg, Beförderung und Schutzmittel unserer Wahl unter Anschluss unserer Haftung überlassen.

Die Transportgefahr trägt in allen Fällen der Käufer. Bruchversicherung erfolgt nach unserem Ermessen auf Kosten des Käufers, soweit nicht andere schriftliche Vereinbarungen entgegenstehen.

Etwaige Beschädigungen und Verlust sind sofort beim Empfang der Ware vor dem Abladen unter Geltendmachung der Schadensersatzansprüche durch den Frachtführer auf dem Frachtbrief bescheinigen zu lassen. Bei übernommener Bruchversicherung, liefert der Verkäufer für einen nachgewiesenen Transportschaden, auf Wunsch, kostenlosen Ersatz oder er schreibt den ab Werk berechneten Betrag gut.

8. Eigentumsvorbehalt

a) Die Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Käufer über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten dem Verkäufer gegenüber getilgt hat. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Käufer bezeichnete Warenlieferungen, bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung des Verkäufers. Der Käufer ist verpflichtet, die Waren gegen die übrigen Risiken, z.B. Feuer-, Einbruch-, Wassergefahren etc., zu versichern.
b) Be- und Verarbeitung vom Verkäufer gelieferter, noch in dessen Eigentum stehender Ware, erfolgt stets in dessen Auftrag, ohne dass für ihn Verbind
lichkeiten hieraus erwachsen. Wird die vom Verkäufer gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt ihm der Käufer schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand ab und verwahrt diesen mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich.
c) Der Käufer darf die gelieferte Ware nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr und nur dann veräußern, wenn sein Abnehmer nicht die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung ausgeschlossen hat. Sicherungsübereignung und Verpfändungen der dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Waren sind dem Käufer nicht gestattet. Von bevorstehenden oder vollzogenen Pfändungen oder jeder anderen Beeinträchtigung der Rechte des Verkäufers, insbesondere von dem Bestehen von Globalzessionen, hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Pfändungen ist dem Verkäufer eine Abschrift des Pfandprotokolls zu übersenden.

d) Veräußert der Käufer die vom Verkäufer gelieferte Ware bzw. die daraus hergestellten Erzeugnisse allein - gleich in welchem Zustand -, so tritt er hiermit bereits jetzt bis zu völligen Tilgung aller Forderungen des Verkäufers, die aus der Veräußerung entstehenden Ansprüche gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten einschließlich Gewinnspanne an den Verkäufer ab. Erfolgt die Veräußerung der Vorbehaltsware des Verkäufers - gleich in welchem Zustand - zusammen mit der Veräußerung von Gegenständen, an denen Rechte Dritter bestehen und/oder im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen durch Dritte, so beschränkt sich diese Vorausabtretung auf die Höhe des vom Verkäufer dem Käufer für die Vorbehaltsware in Rechnung gestellten Fakturenwertes. Der Käufer ist ermächtigt, die dem Verkäufer mit dieser Vorausabtretung zedierten Forderungen für den Verkäufer, jedoch auf eigene Rechnung und Gefahr, einzuziehen, allerdings nur so lange, wie er seinen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber vertragsmäßig nachkommt. Diese Ermächtigung kann jederzeit durch den Verkäufer widerrufen werden. Auf Verlangen des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung den Drittschuldnern bekannt zugeben und dem Verkäufer zur Geltendmachung seiner Rechte die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.
e) Übersteigt der Wert der Sicherungen des Verkäufers die Forderungen um mehr als 20%, so geben wir auf Antrag des Käufers übersteigende Sicherungen nach Wahl des Verkäufers frei.
f) Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck ggf. den Betrieb oder das Lager des Käufer zu betreten. Gleiches gilt wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Wir können außerdem die Weiterveräußerung. Weiterverarbeitung und Wegschaffung der Vorbehaltsware untersagen. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.

9. Mängelrügen

Etwaige Mängel sind dem Verkäufer unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen nach Anlieferung der Waren, schriftlich anzuzeigen. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Käufer die Waren weiterverarbeitet oder veräußert hat, nachdem er den Mangel entdeckt hatte oder bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte entdecken müssen, es sei denn, er weist nach, dass die Verarbeitung erforderlich war, um einen größeren Schaden zu verhüten. Gewährleistungsansprüche entfallen ebenfalls, bei unerheblichen Mängeln, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch nicht mindern und für Lieferteile, die durch ihre stoffliche Beschaffenheit oder nach Art Ihrer Verwendung einen vorzeitigen Verschleiß unterliegen, als unerhebliche Mängel gelten auch geringfügige Mengenabweichungen und Beanstandungen von Abmessungen bei DIN-genormten Waren die innerhalb der DIN Toleranzen liegen. Haftung entfällt auch bei Mängel, die auf fehlerhafter Montage oder Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte zurückzuführen sind und bei solchen Mängel, die auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Bedienung, natürliche Abnützung, ungeeignete Betriebsmittel etc. zurückzuführen sind. Bei begründeten, ordnungsmäßig gerügten Mängeln besteht eine beschränkte Gewährleistungsfrist von 12 Monaten nach Ablieferung der gelieferten Gegenstände und sachlich auf Nacherfüllung. Die Art der Nacherfüllung, kostenfreie Beseitigung der vom Kunden rechtzeitig gerügten Mängel innerhalb angemessener Frist oder mangelfreie Ersatzlieferung, bestimmen wir. Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie für uns nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Anstelle der Nacherfüllung kann dann Minderung des vereinbarten Preises verlangt werden.

Die Weiterverarbeitung und der Einbau von gelieferter Ware gilt stets als Verzicht auf Mängelrüge, sofern der Mangel erkennbar war. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Unsere Haftung erlischt spätestens 12 Monate nach Ablieferung. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von uns zu vertretenden Mangels nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung endgültig fehl und ist dem Kunden ein weiterer Nacherfüllungsversuch nicht zumutbar oder lassen wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist durch unser Verschulden fruchtlos verstreichen, ist der Kunde berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu mindern.

10. Dauerabschlüsse und Abrufbestellungen

Bei Abschlüssen, die eine längere Abwicklungsdauer vorsehen, oder bei Bestellungen auf Abruf, sind uns Abruf und entsprechende Spezifikationen für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben. Wird nicht rechtzeitig innerhalb einer von uns festzusetzenden angemessenen Frist abgerufen oder spezifiziert, so sind wir berechtigt, entweder nach unserem Ermessen ohne Abruf zu liefern und die am Tage der Lieferung gültigen Preise zu berechnen oder nach fruchtloser Freisetzung Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder von dem rückständigen Teil des Vertrages zurückzutreten.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Für alle sich aus dem Liefervertrag ergebenden Ansprüche ist der Sitz des Verkäufers maßgebend.

Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Liefervertrag ist das Amtsgericht Dillenburg vereinbart ohne Rücksicht auf die Streitwerthöhe. Der Verkäufer hat jedoch das Recht, eine nach der allgemeinen gesetzlichen Regelung zur Zuständigkeit des Landgerichts gehörigen Rechtsstreit vor das Landgericht Limburg zu bringen.

Es gilt im übrigen Deutsches Recht als vereinbart. Dies gilt auch für Exportverträge. Die Bestimmungen des einheitlichen Kaufgesetzes sind ausgeschlossen.